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Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

19. Oktober 2010

Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Beim Arbeitszimmer ist zwischen dem häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmer zu unterscheiden. Die Häuslichkeit des Arbeitszimmers bestimmt sich danach, ob das Arbeitszimmer und die übrigen privat genutzten Räume aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe eine Wohneinheit bilden. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt z.B. vor, wenn sich private Wohnung und ein zusätzlich angemietetes Zimmer auf unterschiedlichen Etagen in einem Mehrfamilienhaus befinden.Seit 2007 sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar. Um diese Möglichkeiten noch nutzen zu können, muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein. Bis zum Jahr 2006 waren Aufwendungen begrenzt abzugsfähig. Die Voraussetzung war, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wurde. Das traf vor allem auf Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zu. Diese waren ab 2007 die Benachteiligten der neuen Regelung. Durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Benachteiligung wieder aufgehoben worden. Nur Heimarbeiter haben noch die Möglichkeit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im vollen Umfang steuerlich anzusetzen. Die gleichen unbeschränkten Abzugsmöglichkeiten liegen bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer oder einem als Lager oder Archiv genutzten Zimmer vor.

Anforderungen an das Arbeitszimmer

Die Wohnung muss so groß sein und so viele Zimmer haben, dass die Existenz eines Arbeitszimmers genug Raum für die privaten Wohnbedürfnisse zulässt. Eine Ein-Raum-Wohnung lässt kein Arbeitszimmer zu, nur eine Arbeitsecke; die wiederum vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Das Arbeitszimmer muss von den privaten Räumen getrennt liegen, d.h. das Zimmer darf kein Durchgangszimmer sein. Die Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmer, darf nicht für eine private Nutzung geeignet erscheinen. Eine Couch oder ein Fernseher sind für die Anerkennung des Arbeitszimmers schädlich. Bei einem nichthäuslichen Arbeitszimmer sind die Vorgaben der Finanzverwaltung nicht so strikt. Ein Fernseher oder private Bücher verhindern die steuerliche Anerkenntnis des Arbeitszimmers nicht.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind Werbungskosten, soweit sie zum Erwerb und Sicherung von Einnahmen dienen. Es gibt anteilige Kosten, wie die Miete bei einer Mietwohnung oder die Abschreibung für Abnutzung für Wohneigentum, welche abzugsfähig sind. Dazu kommen anteilige Betriebs- und Heizkosten, sowie Versicherungen. Schönheitsreparaturen und Reinigungsaufwand sind voll abzugsfähig, soweit sie dem Arbeitszimmer zu geordnet werden können.

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